Novelle zur Otterverordnung in NÖ: Das ginge noch besser!

Die geplante Novelle zur Otterverordnung im Bundesland NÖ geht einen Schritt weiter, aber mehr Schritte wären möglich, nämlich ein Schutz der wild lebenden Fische.

Der River and Nature Trust hat im Vorfeld der Begutachtungsfrist Kontakt mit dem österreichischen Fischereiverband aufgenommen, der mit seiner Erfahrung im Fischwesen und im Rechtswesen eine sehr genaue Analyse gemacht hat.

Wir haben auf Basis dieses Schreibens unsere Meinung ergänzt und ebenfalls eine Stellungnahme zum Ende der Begutachtungsfrist abgegeben, hier der Wortlaut:

“Wir begrüßen das Vorhaben, die Geltungsdauer der bis dato geltende NÖ Fischotter-Verordnung, LGBl. Nr. 98/2019 bis Ende Februar 2029 zu verlängern.

Wir finden jedoch, dass die Änderungen zu kurz greifen und die Chance auf eine Balance in der Natur, die wildlebende Fische (insbesondere die Salmoniden) berücksichtigt, nicht genutzt wird.

Die Fließgewässer wurden nicht berücksichtigt, das ist unverständlich!
Der Anstieg des (ökologischen und wirtschaftlichen) Gesamtschadens aufgrund des Ausfraßes durch den Fischotter ist in fast allen uns bekannten Fließgewässern Niederösterreichs erkennbar und drastisch.

Wir gehen konform mit der Beurteilung des der Österreichischen Fischereiverbandes :

Den Erläuterungen zufolge[1] sind zudem Ausnahmeregelungen

  • zum Schutz der wildlebenden Tiere […] und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume aber auch
  • zur Verhütung ernster Schäden […] an […] Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum.

begründbar[2]. Dass keinerlei Schutz-Maßnahmen hierfür angedacht werden, ist nicht nachvollziehbar! *Die Erklärungen zu den Fußnoten sind am am Textende.

Wir sind auch derselben Meinung, dass  andere Bundesländer den wildlebenden Fisch besser schützen, als es die neue NÖ Verordnungsnovelle vorsieht.

Die oberösterreichische Verordnung sieht eine befristete Aufhebung der Schonzeit für den Fischotter vor; und damit eine Bejagung des Fischotters – auch an Fließgewässern! Vorübergehend sind Entnahmen erlaubt und möglich. Auch die jeweiligen Verordnungen des Landes Salzburg[3] und des Landes Kärnten[4] sehen eine Bejagung des Fischotters an

Fließgewässern vor; sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art [i.e. der Fischotter] in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelungen ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen: Eine Bedingung, die, den Ausführungen in den Erläuterungen zu dem vorliegenden Gesetzesentwurf nach, für Niederösterreich erfüllt sein dürfte.

Unser Fazit: Gut für die Zuchten und hoffentlich auch gut für die Flüsse:

Gerade jetzt passiert es, dass sich die Ö- Angelfischerei mit Events wie z.B. „Rettungsgasse für die Fische“ des ÖKF, Wiederansiedlungsprojekten für die Urforelle, laufenden Studien für den „Nationalfisch Bachforelle“ (u.a. der BOKU Wien), jener Fehler besinnt, die in den vergangenen Jahrzehnten gemacht wurden und einen besseren Zustand für die Zukunft herstellt.

Dazu zählt auch der Umgang mit Prädatoren, deren übertriebener Schutz eine Balance am Fluss unmöglich gemacht hat.

Deswegen ersuchen wir, den vorliegenden Entwurf der NÖ Fischotter-Verordnung unter Berücksichtigung der anderen Gründe abzuändern – insbesondere zum Schutz der wildlebenden Fischarten.”

Im Auftrag des Präsidenten Prof. Peter Schröcksnadel

*Erklärungen und Fußnoten:

[1] siehe Rechtliche und fachliche Rahmenbedingungen, Seiten 1 bis 2

[2] siehe § 20 Absatz (5), NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-11, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 111/2015

[3] 86. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Oktober 2022, mit der Wildregionen im Land Salzburg betreffend die Wildart Fischotter zu einem Maßnahmengebiet erklärt werden (Maßnahmengebietsverordnung Fischotter 2022 bis 2024). Auf Grund des § 58a Abs 1 und 2 des Jagdgesetzes 1993 – JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung.

[4] 81. Verordnung der Landesregierung vom 6. Oktober 2020, Zl. 10-JAG-1/124-2020, betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Fischotter. Auf Grund des § 51 Abs. 4a und § 68 Abs. 6 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 70/2020.

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