Liebe Fischer: innen und Revierbetreiber: innen. In Bezug auf einen der Hauptprädatoren der heimischen Fische dürfen wir Ihnen als Service des RNT das aktuelle LGB in Bezug auf den Graureiher zeigen. Ob nur 7% Entnahme der Gesamtpopulation eine Verbesserung bringen, muss sich erst zeigen……..
LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH– Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für bestimmte Federwildarten. (Oö. Federwildmanagementverordnung – Oö. FMVO)
www.ris.bka.gv.atOö. LGBl. Nr. 24/2025 – ausgegeben am 13. März 2025 . Auf Grund des § 43 Abs. 8 Oö. Jagdgesetz 2024, LGBl. Nr. 20/2024, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die jagdbaren Federwildarten
1. Auerwild (Tetrao urogallus) und Birkwild (Lyrurus tetrix);
2. Graugans (Anser anser) und Höckerschwan (Cygnus olor);
3. Graureiher (Ardea cinerea) und
4. Ringeltaube (Columba palumbus).
(2) Diese Verordnung gilt nicht
1. in verordneten Europaschutzgebieten, in denen die genannten Federwildarten ausdrücklich vom Schutzzweck erfasst sind;
2. in verordneten Naturschutzgebieten, in denen der Eingriff der rechtmäßigen Ausübung der Jagdbezogen auf die genannten Federwildarten nicht gestattet wird oder in denen die rechtmäßige Ausübung der Jagd durchgehend oder zumindest teilweise untersagt ist;
3. im gesamten Schutzgebiet des Nationalparks Oö. Kalkalpen;
4. in einem Bereich von 100 m um die in Z 1 bis 3 genannten Schutzgebiete.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung bedeuten:
1. Maßnahmen: Vergrämungsmaßnahmen durch optische und akustische Hilfsmittel (Verscheuchungvon Federwildarten, insbesondere durch Angstlaute, Drohnen, Fluggeräte, Knallschreckgeräte, Schreckschusspistolen, Vogelschreckballone oder Vogelscheuchdrachen) und letale Entnahmen(Tötung);
2. landwirtschaftliche Kulturen: in einer schadensanfälligen Entwicklungsphase befindliche bzw. bereits von Schäden betroffene landwirtschaftliche Nutzflächen (Einzelschläge bzw. beiKleinstflächen, die Summe der im räumlichen Zusammenhang stehenden Einzelschläge), aufdenen Erzeugnisse hervorgebracht werden, die der Gewinnung von Lebens- und Futtermitteln dienen;
3. Teichanlagen: schadanfällige bzw. bereits von Schäden betroffene rechtmäßig errichteteTeichanlagen, die der Zucht und Produktion von Wassertieren zu Zucht- oder Speisezwecken im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs dienen und eine fischereiliche Mindestproduktivitätvon 200 kg Ertrag im Jahr erreichen;
4. Gewässerstrecken mit besonderen ökologischen Funktionen: die als überregional bedeutender Laichplatz ausgewiesenen Gewässer gemäß den Tabellenzeilen 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13 und 18 der Anlage 2 zur Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der ein www.ris.bka.gv.atOö. LGBl. Nr. 24/2025 – ausgegeben am 13. März 2025 2 von 5 Regionalprogramm für besonders schützenswerte Gewässerstrecken erlassen wird, LGBl. Nr. 66/2019.
§ 4
Entnahmekontingent
(1) Letale Entnahmen sind auf die örtlichen Bestände (Gesamtpopulation) abzustimmen, damit die Population der genannten Federwildarten trotz der vorübergehenden Ausnahme von der Schonzeit ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt. Die maximal mögliche Entnahmemengewird je nach Bestandsentwicklung
1. für Auer- und Birkwild mit bis zu 1 %,
2. für Graugans, Höckerschwan, Graureiher und Ringeltaube mit bis zu 7 % der jährlichen Gesamtsterblichkeitsrate (Mortalität) festgesetzt. Die Feststellung der Ausgangspopulation erfolgt jeweils auf Basis der Bestandszählungen, auf Grund derer die höchstmöglichen Entnahmezahlen ermittelt werden (Anlagen 1 bis 6).
(2) Die Landesregierung hat die Entnahmezahlen unter Berücksichtigung der vorliegenden Bestandszahlen und der Lebensräume jährlich zu evaluieren. Für den Fall einer erheblichen negativenBestandsentwicklung oder sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse hat die Landesregierung die Entnahmekontingente entsprechend anzupassen.
Ausnahmen von der Schonzeit für Graureiher
(1) Ausnahmen von der ganzjährigen Schonzeit für Graureiher (§ 1 Z 2 lit. d der Anlage 11 zur Oö. Jagdverordnung 2024, LGBl. Nr. 68/2024) sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Vergrämungsmaßnahmen dürfen durch Betroffene bzw. durch von diesen beauftragten Personen jederzeit im notwendigen Ausmaß durchgeführt werden.
2. Letale Entnahmen dürfen nur a) dann vorgenommen werden, wenn sie für die Abwendung erheblicher Schäden an Teichanlagen (§ 2 Z 3) oder Gewässerstrecken mit besonderer ökologischer Funktion (§ 2 Z 4) erforderlich sind, es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und zumindest drei Vergrämungsmaßnahmen erfolglos waren bzw. diese tatsächlich unmöglich sind;
b) in der Zeit von 16. August bis 31. Jänner erfolgen.
3. Sämtliche Maßnahmen (§ 2 Z 1) dürfen nur innerhalb eines Bereichs von 200 m zum Gewässerrand einer Teichanlage (§ 2 Z 3) oder Gewässerstrecke mit besonderer ökologischer Funktion (§ 2 Z 4) und außerhalb eines Bereichs von 200 m um Brutstätten und/oder Horste erfolgen. Paarweise anzutreffende Graureiher sind zu schonen.
(2) Die oder der Betroffene hat der Landesregierung vor einer letalen Entnahme an Teichanlagen (§ 2 Z 3) ein die Voraussetzungen belegendes Entnahmeformular zu übermitteln. Diese hat die Angaben zu prüfen und unverzüglich mitzuteilen, ob bzw. in welcher Höhe auf das Entnahmekontingent zugegriffen werden kann.
(3) Letale Entnahmen an Gewässerstrecken mit besonderer ökologischer Funktion (§ 2 Z 4) sind nurzulässig, wenn davor eine aktuelle Information darüber eingeholt wurde, dass die auf Grund derVerordnung höchstmögliche Entnahmemenge noch nicht ausgeschöpft ist. Diese Information über den Stand des Entnahmekontingents ist vorrangig über die Internetseite des Landes Oberösterreich zu beziehen(§ 3 Z 1). Nur eine Information, dass das mögliche Entnahmemaß zur Zeit der letalen Entnahme noch nichtausgeschöpft ist, löst die entsprechende Berechtigung aus. Diese bezieht sich jeweils auf nur einenGraureiher.
§ 9
Jagdmethoden
Als Jagdmethoden sind die Ansitz- und die Pirschjagd zulässig.
§ 10
Mitteilungspflicht
Jede letale Entnahme ist der Landesregierung unverzüglich zu melden und auf deren Verlangen entsprechend nachzuweisen.
§ 11
In- und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.